Bereits 2013 wurde das bis dahin geltende Schornsteinfegergesetzt durch ein neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetzt ersetzt. Das bestehenden Monopol der Schornsteinfeger wurde somit gelockert und der Markt für alle Schornsteinfeger - auch ohne Kehrbezirk - zugänglich gemacht. Die Einteilung der bereits bestehenden Kehrbezirke blieb erhalten und wird seither vom bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger verwaltet und kontrolliert.
Freie Schornsteinfegerwahl
Mit der Gesetzesänderung bzw. Marktöffnung besteht seither für jeden Hauseigentümer die freie Wahl des Schornsteinfegers, welcher sodann berechtigt ist, die privatwirtschaftlichen bzw. freien Tätigkeiten des Schornsteinfegers durchzuführen. Dieser muss im Schornsteinfegerregister aufgeführt sein. Bei der Wahl eines freien Schornsteinfegers muss der Eigentümer lediglich nachweisen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten ordnungs- und fristgerecht von einem Schornsteinfeger durchgeführt wurden. Diese Meldungen werden vom freien Schornsteinfeger in der Regel direkt an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weitergegeben.
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist für die Betriebs- und Brandsicherheit, Bauabnahmen neuer Feuerstätten und Schornsteine, das Führen eines Kehrbuches sowie die Erstellung des Feuerstättenbescheids zuständig. Er führt zweimal innerhalb von sieben Jahren eine Feuerstättenschau als Sicherheitsprüfung durch. Diese Feuerstättenschau wurde im Rahmen der Gesetzesänderung eingeführt und dient zur Kontrolle der vom Schornsteinfeger durchgeführten Tätigkeiten.
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